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   OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03   

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https://dejure.org/2003,10948
OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03 (https://dejure.org/2003,10948)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.10.2003 - 11 LC 18/03 (https://dejure.org/2003,10948)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 11 LC 18/03 (https://dejure.org/2003,10948)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 2 SchKG; § 4 Abs. 1 SchKG; § 2 Abs. 1 SchKG; § 2 Abs. 2 SchKG
    Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für eine Schwangerschaftsberatungsstelle ; Förderung einer Schwangerschaftsberatungsstelle nur bei umfassender Beratung, inklusive Konfliktberatung; Schutz des ungeborenen Lebens und der schwangeren Frau durch den Staat; Förderung ...

  • Judicialis

    SchKG § 1; ; SchKG § 2; ; SchKG § 3; ; SchKG § 4; ; SchKG § 5; ; SchKG § 7; ; SchKG § 8; ; SchKG § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für eine Schwangerschaftsberatungsstelle ; Förderung einer Schwangerschaftsberatungsstelle nur bei umfassender Beratung, inklusive Konfliktberatung; Schutz des ungeborenen Lebens und der schwangeren Frau durch den Staat; Förderung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02

    Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer betriebenen Beratungsstelle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03
    Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die in den Förderrichtlinien genannte Höhe der Förderung überhaupt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht (vgl. hierzu das Urteil des Senats v. 26.4. 2001 - 11 L 4042/00 -, wonach grundsätzlich 50 % der notwendigen Kosten einer Beratungsstelle zu übernehmen sind, sowie das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 3.7. 2003 - 3 C 26.02 -, wonach grundsätzlich 80 % der notwendigen Kosten zu übernehmen sind; beide Urteile beziehen sich allerdings auf anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen); denn dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Förderung zu (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

    bb) Die Gesetzesmaterialien zu dem SchKG führen ebenfalls nicht weiter (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

    Dieses kann nämlich nicht nur dadurch geschehen, dass in einer Konfliktlage aufgrund einer entsprechend umfassenden Beratung die Schwangere vom Abbruch abgehalten werden kann, sondern auch dadurch, dass es aufgrund umfassender Sexualaufklärung entweder gar nicht erst zu einer Schwangerschaft kommt oder aufgrund umfassender, den jeweiligen Frauen anlässlich einer Beratung auch bekannt gemachter Hilfestellungen des Staates bei diesen gar nicht erst der Gedanke an einen Schwangerschaftsabbruch aufkommt (in diesem Sinne auch OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

    Da nur ein Schlüssel angegeben ist und das Gesetz keine Äußerungen dazu enthält, welcher Schlüssel gelten soll, wenn eine Beratungsstelle entweder nur nach § 2 oder nach § 5 ff. und § 2 oder nur nach § 5 ff. SchKG Beratungen anbietet, spricht auch die Vorgabe eines einheitlichen Schlüssels dafür, dass grundsätzlich an der jeweiligen Beratungsstelle eine umfassende Beratung möglich sein soll (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

    Schon ein derartiger Hinweis ist jedoch bei dem Kläger nicht gesichert (anders war es möglicherweise bei dem dem Urteil des OVG Münster vom 2.10.2003 - 21 A 1144/02 - zugrunde liegenden Sachverhalt, da dort von den katholischen Beratungsstellen im maßgeblichen Jahr 2000 tatsächlich Beratungsstellen benannt worden sind, die eine Konfliktberatung anbieten und Beratungsbescheinigungen ausstellen - UA S. 14 -).

    Ebenso erfordert eine Beratung über "Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs" bei entsprechender Nachfrage auch die Information darüber, in welcher Einrichtung/von welchem Arzt diese Methoden angewandt werden (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -, und Ellwanger, Schwangerschaftskonfliktgesetz, Erläuternde Textausgabe, § 5 Anm. 11).

    Die Revision war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203) obliege dem Staat eine Schutzpflicht für die Frau und das ungeborene Kind, wobei der Staat die volle Verantwortung für die Beratung der Frau trage.

    ... (Die Schutzpflichten verpflichten den Staat, .... Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können. ... Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat schließlich auch, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben. ... Öffentliche Einrichtungen, die Aufklärung in gesundheitlichen Fragen, Familienberatung oder Sexualaufklärung betreiben, haben allgemein den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebens zu stärken; dies gilt insbesondere für die in § 1 SFHG vorgesehene Aufklärung .... (BVerfG, Urt. v. 28.5. 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 - BVerfGE 88, 203, 258, 261).

    Zwar ist das Schwangeren- und Familienhilfegesetz von 1992 aufgrund der Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203) erneut geändert worden.

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03
    Diesen Satz hat er nach Erlass des dazu ergangenen (Revisions-)Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (3 C 26.02) auf 80 % erhöht.

    Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die in den Förderrichtlinien genannte Höhe der Förderung überhaupt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht (vgl. hierzu das Urteil des Senats v. 26.4. 2001 - 11 L 4042/00 -, wonach grundsätzlich 50 % der notwendigen Kosten einer Beratungsstelle zu übernehmen sind, sowie das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 3.7. 2003 - 3 C 26.02 -, wonach grundsätzlich 80 % der notwendigen Kosten zu übernehmen sind; beide Urteile beziehen sich allerdings auf anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen); denn dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Förderung zu (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 11 L 4042/00

    Öffentliche Förderung einer anerkannten Einrichtung der Freien Wohlfahrtspflege

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03
    Hinsichtlich der Höhe hat der Kläger zunächst im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 26. April 2001 (11 L 4042/00) eine 50 %ige Förderung begehrt.

    Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die in den Förderrichtlinien genannte Höhe der Förderung überhaupt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht (vgl. hierzu das Urteil des Senats v. 26.4. 2001 - 11 L 4042/00 -, wonach grundsätzlich 50 % der notwendigen Kosten einer Beratungsstelle zu übernehmen sind, sowie das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 3.7. 2003 - 3 C 26.02 -, wonach grundsätzlich 80 % der notwendigen Kosten zu übernehmen sind; beide Urteile beziehen sich allerdings auf anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen); denn dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Förderung zu (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03
    Allerdings hat es ausgeführt, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich und zu billigen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht zu einem besseren Schutz ungeborenen Lebens durch präventive Maßnahmen einschließlich einer die Eigenverantwortung der Frau stärkenden Beratung zu erfüllen versuche, jedoch sei die (damals vorgesehene) Regelung in einzelnen Bereichen verfassungsrechtlich bedenklich (z. B. weil die grundsätzliche Missbilligung eines Schwangerschaftsabbruchs nicht deutlich werde, die Beratung über mögliche finanzielle Hilfen bei Fortsetzung der Schwangerschaft nicht umfassend genug ausgestaltet worden sei und die Beratung zudem von dem Arzt vorgenommen werden sollte, der auch den Schwangerschaftsabbruch durchführt; vgl. im Einzelnen auch zur Vorgeschichte BVerfG, Urt. v. 25.2. 1975 - 1 BvF 1-6/74 - BVerfGE 39, 1, 51 ff.).
  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 12.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Im Übrigen beruft er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03 - vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 C 48.03) und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen.

    Zu Unrecht meint der Beklagte im Anschluss an das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03), der Förderungsanspruch einer Beratungsstelle nach § 4 Abs. 2 SchKG sei davon abhängig, dass es sich um eine anerkannte Konfliktberatungsstelle handele.

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 13.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Im Übrigen beruft er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03 - vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 C 48.03) und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen.

    Zu Unrecht meint der Beklagte im Anschluss an das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03), der Förderungsanspruch einer Beratungsstelle nach § 4 Abs. 2 SchKG sei davon abhängig, dass es sich um eine anerkannte Konfliktberatungsstelle handele.

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Im Übrigen beruft er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03 - vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 C 48.03) und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen.

    Zu Unrecht meint der Beklagte im Anschluss an das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03), der Förderungsanspruch einer Beratungsstelle nach § 4 Abs. 2 SchKG sei davon abhängig, dass es sich um eine anerkannte Konfliktberatungsstelle handele.

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